Werkvertragsrecht
Ein Werkvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Unternehmer die Verpflichtung übernimmt,
ein bestimmtes Werk herzustellen, es ist also ein Erfolg geschuldet.
Der Begriff "Werk" schließt selbstverständlich auch Bauwerke oder Teile davon ein, weshalb
viele Sreitfälle rund um die Themen Hausbau, Renovierung etc. werkvertragsrechtllicher Natur
sind.
Beim berühmten "Pfusch am Bau" handelt es sich rechtlich gesehen um ein Werk, bei dessen Herstellung
der geschuldete Erfolg nur teilweise eingetreten ist.
Das Werkvertragsrecht stellt daher einen großen Teil des Baurechts dar.
Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen, z. B. wenn Mängel beseitigt werden sollen. In der Regel darf
der Unternehmer zunächst nachbessern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Besteller selbst
nachbessern oder von jemand anderem die Mängel beseitigen lassen. Möchte oder kann er die Kosten
dafür nicht vorstrecken, kann ein Kostenvorschuss vom Unternehmer verlangt und, falls nötig,
auch gerichtlich durchgesetzt werden. Wichtig ist aber, dass bei der Geltendmachung alles richtig gemacht
wird, hierbei unterstützen wir Sie gerne.
 
Schon bei der Abnahme sollte man auf beiden Seiten darauf achten, dass alles Erforderliche korrekt dokumentiert
wird, damit man nicht später in Beweisnot gerät.
Wir beraten Sie gerne bereits vor dem Vertragsabschluss und vertreten Sie bei der Geltendmachung von Rechten
bei Leistungsstörungen wie Mängeln und Verzug. Wann darf wer vom Vertrag zurücktreten, wann
den Werklohn mindern?
Kommen Sie mit Ihren Fragen zu uns, wir helfen Ihnen, eine für Sie passende Lösung zu finden.




