Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Als Verkehrssünder ist man schnell abgestempelt. Der Grundsatz "im Zweifel für den
Angeklagten" gilt zwar auch in Verkehrsstrafsachen und in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren.
Allerdings ist es häufig erforderlich, triftige Gründe für eine Verfahrenseinstellung,
einen Freispruch oder zumindest eine Reduzierung des Regelbußgelds, das Absehen von einem
Fahrverbot oder eine Verminderung des Strafmaßes und/oder der üblichen Dauer der Sperrfrist
für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Führerscheinentzug vorzubringen, um Erfolg
haben zu können. Denn der Ausgang des Verfahrens vor dem erstinstanzlich in aller Regel zuständigen
Amtsgericht - Rechtsmittelgerichte sind dann in der Regel das Landgericht bzw. (in
Verkehrsordnungswidrigkeitenangelegenheiten) das Oberlandesgericht - hängt häufig nicht nur
von der Beweislage ab, sondern auch von der sogenannten "Schwere der Schuld" einschließlich der
Frage, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren beginnt mit der Verwarnung oder Anhörung, die
der Beschuldigtenvernehmungen im (Verkehrs-)Strafverfahren entspricht.
Wird noch vor Ausfüllen des Anhörungsbogens bzw. Vernehmung durch die Polizei
ein Anwalt eingeschaltet, kann dieser der Polizei ggf. mitteilen, dass Sie einer Vorladung
nicht nachkommen werden und zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Bußgeldstelle
bzw. der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nehmen. Danach wird der Rechtsanwalt in Kenntnis der
aus der Ermittlungsakte ersichtlichen Feststellungen der Ermittlungsbehörde die Einlassung zur
Sache schriftlich für Sie abgeben, sofern nicht vom Recht, nichts zur Sache zu sagen bzw. vom
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird.
Für die Wahl der Verteidigungsstrategie ist die Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakte
ein wesentliches Kriterium. Denn aus dieser ergeben sich Einzelheiten zu den behördlichen
Feststellungen einschließlich der Eichung von Messgeräten, Feststellungen zur
Blutalkoholkonzentration bzw. Atemalkoholkonzentration, zu Konsum von Drogen wie THC etc.,
Lichtbilder des Fahrers und teilweise auch Zeugenaussagen. Sofern Filmaufnahmen gefertigt wurden,
sollten auch diese zunächst angefordert und ausgewertet werden.
Sollte ein Bußgeldbescheid oder ein Strafbefehl ergehen, ist zu beachten, dass
rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, damit keine Rechtskraft eintritt. Auch im Fall einer
Anklageerhebung ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auf Fristwahrung zu achten.
 
Dies alles gilt für sämtliche Arten von zur Last gelegten Straßenverkehrsdelikten wie
z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung (bei der Geschwindigkeitsmessung kann ein
Messfehler bspw. einer Laserpistole, einer Radarfalle, des Messsystems PoliScan
Speed oder ähnliches vorliegen), Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands
(Messungen zur Feststellung von Abstandsunterschreitungen müssen strengen Gesetzesvorgaben entsprechen),
Rotlichtverstoß (Überfahren einer roten Ampel), Nichteinhaltung von Lenkzeiten oder von Vorschriften
zur Beladung etc., ebenso wie für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ("Fahrerflucht"), Trunkenheitsfahrt
(Fahrt unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen), gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
und Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Zu den Straßenverkehrsstraftaten im weiteren Sinn zählt auch die fahrlässige
Körperverletzung, wenn es zu dieser durch einen Verkehrsunfall kommt. Verfahren wegen
fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr werden bei weniger schwerwiegenden
Verletzungen, bei denen die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung
verneint, von dieser in der Regel eingestellt; eine fahrlässige Körperverletzung kann dann
allerdings vom Verletzten, sofern dieser rechtzeitig Strafantrag gestellt hat, im Privatklageweg verfolgt werden.
Nach beendetem Verfahren sind, wenn ein Freispruch und eine Einstellung nicht erzielbar waren,
teilweise Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen sinnvoll. Beispielsweise können die
Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung zum Punkteabbau
im Verkehrszentralregister in Flensburg (sogenannte Verkehrssünderkartei) in Frage kommen;
dies ist unter Umständen bereits in einem möglichst frühen Verfahrensstadium sinnvoll,
wenn dadurch vermieden werden kann, dass ein rechtliche Nachteile mit sich bringender Punktestand erreicht
wird. Wenn es eine MPU (medizinisch psychologische Untersuchung, umgangssprachlich auch "Idiotentest" genannt)
zu bestehen gilt, was z. B. bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille bereits bei
"Ersttätern" der Fall ist, kann ein diesbezüglicher Vorbereitungskurs hilfreich sein. Es besteht
unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, die Abkürzung einer bereits rechtskräftig
verhängten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen, auch wenn im
Gerichtsverfahren bereits eine unter dem üblichen Maß liegende Sperrfrist erzielt wurde.




