Unerwünschte Telefonwerbung
Vielen Verbrauchern ist nicht bewusst, dass Telefonwerbung nur zulässig ist, wenn dem Anrufer ein
vorheriges Einverständnis des Angerufenen vorliegt. Das sogenannte "cold calling" (dt. "kaltes
Anrufen") ist nicht erlaubt und verstößt gegen Wettbewerbsrecht. Firmen, die dieses Verbot nicht
beachten, droht eine empfindliche Geldbuße (bis zu 50.000,00 €).
Darüber hinaus dürfen Werbeanrufe nicht mit unterdrückter Nummer zur Verschleierung der
Identität durchgeführt werden.
Trotz der eindeutigen Gesetzeslage setzen sich derzeit noch viele "schwarze Schafe" über die
Verbote hinweg - was natürlich auch damit zusammenhängt, dass sich noch zu wenige
Verbraucher aktiv gegen die unerlaubten Anrufe wehren, so das das gesetzeswidrige Vorgehen
nach wie vor wirtschaftlich attraktiv erscheint.
Doch welche Schritte können Sie nun als Betroffener unternehmen?
Zunächst sollten Sie erfragen, wer Ihr Gesprächspartner ist, für welches Unternehmen er anruft und
was der Grund des Anrufes ist.
Weiter sollten das Datum und die Uhrzeit des Anrufes festgehalten werden und wenn möglich die
übermittelte Rufnummer.
Mit diesen Informationen können Sie sich dann an die örtliche Verbraucherzentrale, die
Wettbewerbszentrale in Bad Homburg oder an die Bundesnetzagentur wenden.
Diese Einrichtungen werden dann die erforderlichen juristischen Schritte einleiten.
Da die Anrufe einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers darstellen,
steht ihm darüber hinaus ein individueller Unterlassungsanspruch zu, der auch gerichtlich
eingeklagt werden kann.
Wenn Ihnen trotz aller Vorsicht ein Vertrag am Telefon "aufgeschwatzt" worden ist, muss das nicht
automatisch heißen, dass Sie keine Möglichkeit mehr haben, sich davon zu lösen - auch wenn die
jeweiligen Unternehmen dies gerne so darstellen; in vielen Fällen steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu,
sei es weil Sie schnell reagiert haben und die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist oder weil die
Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und deshalb eine wesentlich längere Frist gilt. Letztgenannte
Möglichkeit besteht häufiger als man denkt, da die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung hoch
sind und eine korrekte Belehrung regelmäßig an Novellierungen der Gesetze bzw.
Rechtsprechungsänderungen angepasst werden muss.
Autor: Rechtsanwalt Markus Hollfelder




